Corona und die Folgen: Wie Sie wegen Corona bei der Steuererklärung bis zu 1250 Euro geltend machen

Die Verbannung aus dem Unternehmen ins Homeoffice lässt sich steuerlich verrechnen. Was Sie jetzt dafür beachten müssen.

Anne Koschik | 17.11.2021
Rechtzeitig an die Steuererklärung denken und durch Homeoffice Geld sparen.

Homeoffice Rechtzeitig an die Steuererklärung denken und durch Homeoffice Geld sparen. © Karriere Foto: Kiefer Likens on Unsplash

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bislang nur in Ausnahmefällen absetzbar: Außendienstmitarbeiter profitieren davon, Steuerberater, Dozenten, Schriftsteller, Lehrer – und in diesem Jahr auch all diejenigen, die der Chef aufgrund des Coronavirus von ihrem angestammten Schreibtisch in der Firma zum Arbeiten nach Hause geschickt hat.

Entscheidend ist die Anordnung des Arbeitgebers für die Arbeit im Homeoffice.

Denn nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden sei, könne das häusliche Arbeitszimmer überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Wenn ein Wechsel ins Homeoffice also nur freigestellt wurde, entfällt diese Möglichkeit.

Pauschalregelung wäre „sinnvoll“

Für Arbeitnehmer in dieser besonderen Situation sind Werbungskosten von bis zu 1250 Euro pro Person als begrenzter Abzug vom zu versteuernden Einkommen möglich.

Wer davon am Ende des Jahres profitieren will, sollte bereits jetzt an die notwendigen Nachweise denken.

Eine Pauschalregelung gibt es nämlich nicht, obwohl seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) „viel über die Entlastung aufgrund von Corona gesprochen werde“. Für den promovierten Steuerrechtler Hiller wäre es daher „eine sinnvolle Maßnahme, wenn das BMF den Abzug einer Pauschale aufgrund der Corona-Homeoffice-Tätigkeit zulässt“.

Könnten Betroffene beispielsweise 1000 Euro ohne weiteren Nachweis zum Abzug bringen, spare dies auch Personalressourcen bei den Finanzbehörden.

Tipp 1: Nachweis des Arbeitgebers einholen

Es muss ein Nachweis geführt werden, dass der Raum als Arbeitszimmer genutzt wurde und dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist daher notwendig. Aus ihr muss hervorgehen, „dass das Homeoffice angeordnet wurde und der Arbeitnehmer nicht auf seinen regulären Arbeitsplatz zugreifen konnte“, wie Steuerexperte Hiller erklärt.

Tipp 2: Abgeschlossenheit des Raums nachweisen

Für einen steuerlichen Abzug ist es darüber hinaus wichtig zu zeigen, dass die Tätigkeit in einem Raum durchgeführt wird, der nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. „Der Raum muss von den Privaträumen getrennt liegen“, sagt Hiller. Durchgangszimmer, Flurbereiche und offene Galerien eigneten sich daher nicht.

Für den Steuerpflichtigen besteht eine Nachweispflicht, dass ein solcher Raum wirklich existiert. „Wird ein Arbeitszimmer zuhause erstmalig aufgrund der Corona-Regelung eingerichtet, so empfiehlt sich eine Dokumentation“, erklärt Hiller.

„Diese sollte auch Gegenstände wie Laptop oder Stuhl für das Homeoffice aufführen, wenn der Arbeitgeber die Mitnahme erlaubt oder angeordnet hat.“

Der Nachweis könne auch mit Fotos erfolgen, die man zum Beispiel an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Kollegen schickt. „Durch den Versand per Email hat der Fotonachweis noch eine Zeitsignatur, aus der der Nutzungszeitpunkt ersichtlich wird.“

Damit sei man bei einer Nachfrage des Finanzamts auf der sicheren Seite, weiß der Steuerfachmann.

Tipp 3: Prozentualen Anteil des Raums an der Gesamtwohnfläche berechnen

Sehr häufig fragen die Finanzbehörden einen Grundriss an. „Dieser muss aber nicht proaktiv eingereicht oder erstellt werden“, sagt Hiller. Er dient aber zugleich als Verteilungsschlüssel für die laufenden Kosten der Wohnung, die auf das Arbeitszimmer umlegbar sind.

Tipp 4: Wohnungskosten auflisten

Von der Steuer absetzbar sind alle Aufwendungen, die mit der Nutzung des Arbeitszimmers zusammenhängen. Beispiele dafür sind die Miete, Heizung, Strom und Müllabfuhr, die in dem betreffenden Zeitraum angefallen sind.

Grundsätzlich können auch weitere Aufwendungen berücksichtigt werden. Das sind zum Beispiel: Absetzung für Abnutzung (AfA) des Gebäudes, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen wie Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung (jeweils falls Gebäude im Eigentum) oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Schornsteinfegergebühren und Gebäudeversicherungen.

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