Rechtsprobleme im Urlaub: Sieben Irrtümer aus dem Urlaubsrecht, die Sie kennen sollten

Gerade in der Coronakrise kann es in den Ferien zwischen Chef und Arbeitnehmer schnell zu Streit kommen.

19.11.2024
Ist der Urlaub auch in Coronazeiten heilig? Wann darf der Chef die wohlverdiente Entspannung trotzdem stören – und wann gerade nicht?

Urlaubsrechte I Ist der Urlaub auch in Coronazeiten heilig? Wann darf der Chef die wohlverdiente Entspannung trotzdem stören – und wann gerade nicht?

Es ist Urlaubszeit: Neun der 16 Bundesländer haben schon Sommerferien, in fünf weiteren ist es in den nächsten Tagen soweit. Die Menschen in Baden-Württemberg und Bayern folgen erst Ende des Monats. Doch egal wo, eines werden die meisten Erholungssuchenden gemein haben: Dass sie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht mit auf die heimische Terrasse oder den Strandkorb mitgenommen haben.

Dabei kommt es in der Ferienzeit oft zu Ärger mit dem Chef: Wie lange darf ich in Urlaub fahren? Muss ich erreichbar sein? Und ist es rechtens, wenn mich meine Firma zwingt, den Urlaub abzubrechen? Was rechtens – und was Unrecht ist: Karriere.de klärt mit sechs großen Irrtümern auf.

Vorneweg: Jedem Mitarbeiter – egal ob Festangestellt, Mini-Jobber oder Praktikant – steht Urlaub zu. Laut BUrlG sind das 24 Tage pro Jahr. Das Gesetz geht allerdings von einer Sechs-Tage Woche aus.

Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Tage im Jahr. In den meisten deutschen Unternehmen erfreuen sich die Arbeitnehmer aber an mehr Urlaub – Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sei Dank.

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Irrtum 1: Ich darf meinen gesamten Jahresurlaub nicht im Herbst oder Winter nehmen.

Doch! Viele Arbeitnehmer haben wegen der Pandemie ihre für den Sommer geplanten Urlaubsreisen auf den Herbst oder Winter verlegt. Laut Gesetz darf der Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden, wann er seinen Urlaub nehmen möchte. Der Arbeitnehmer kann sich beispielsweise am Jahresende also auch vier Wochen am Stück erholen. „Urlaub darf nur dann nicht gewährt werden, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen“, sagt Arbeitsrechtler Sebastian Schröder, Inhaber der Kanzlei Emplaw in Viersen.

Wenn viele Kollegen ihren Urlaub wegen der aktuellen Lage in die zweite Jahreshälfte verschoben haben, hat das Unternehmen allerdings das Recht, Urlaubsanträge abzulehnen, weil die Firma mangels Mitarbeiter nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten kann. Genau das ist ein Beispiel für einen wichtigen betrieblichen Grund.

Wichtig: Der Chef muss es gut begründen, wenn er Ihren Urlaubsantrag ablehnt. Wenn Sie in einem wichtigen Projekt etwa der einzige Verantwortliche sind, ist es rechtens, dass Ihnen in der finalen Phase der Urlaub verwehrt wird.

Grundsätzlich, das steht im Gesetz, ist der Urlaub „zusammenhängend zu gewähren“ (Paragraf 7 BUrlG). Ihr Chef kann Sie nicht auf mehrere verlängerte Wochenenden vertrösten. Mindestens muss er Ihnen einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück gewähren, auch das schreibt das Gesetz vor.

Irrtum 2: Die Firma darf meinen Urlaub abbrechen.

Falsch! Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nur im größten Notfall zurückbeordern. Für das Bundesarbeitsgericht sind es sogar „zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“.

Ein kranker Kollege ist da kein ausreichender Grund. „Da muss schon die Existenz der Firma auf dem Spiel stehen“, sagt Schröder. Und die Stornokosten muss dann auch der Arbeitgeber zahlen.

Das gilt auch für den Fall, wenn der Vorgesetzte den bereits genehmigten Urlaub wieder canceln will – denn: genehmigt ist genehmigt.

Das gilt umgekehrt übrigens auch für den Arbeitnehmer, der kurz vor seinem Urlaub keinen einseitigen Rückzieher machen kann – weil die Fernreise in diesem Jahr wegen des neuartigen Virus eben nicht möglich ist. Das ist nur in Ordnung, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Irrtum 3: Als Führungskraft muss ich im Urlaub erreichbar sein.

Stimmt nicht! „Der Grundgedanke von Urlaub ist, dass sich Menschen erholen und ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen“, sagt Jurist Schröder. Und das gilt eben auch für Führungskräfte.

Sie können Handy und Dienstlaptop zu Hause lassen – zumindest ohne rechtliche Bedenken.

In der Praxis wird allerdings häufig erwartet, dass Führungskräfte für ihre Mitarbeiter erreichbar sind. Das gibt auch Schröder zu: „Für das berufliche Fortkommen eines Managers ist es nicht gerade förderlich, wenn er wochenlang nicht ans Telefon geht.“

Irrtum 4: Der Arbeitgeber darf mir während der Corona-Pandemie verbieten, in Risikogebieten Urlaub zu machen.

Nein, das darf er nicht. Ob und wohin jemand während seines Urlaubs reist, ist üblicherweise Privatsache, sagt Arbeitsrechtler Schröder. „Allerdings kann der Arbeitgeber in der aktuellen Pandemie von den Mitarbeitern erfragen, wohin sie gereist sind.“ Falls sich der Arbeitnehmer durch eine Reise in ein Risikogebiet mit dem Virus infizieren sollte und so selbstverschuldet arbeitsunfähig geworden ist, kann die Firma unter Umständen die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall verweigern.

Und: Wer absichtlich in ein Risikogebiet reist und sich nach der Rückreise in Quarantäne begeben muss, „dürfte seinen Entgeltfortzahlungsanspruch während der Quarantäne aufs Spiel setzen“, sagt Schröder.

Irrtum 5: Wenn ich zu einem anderen Arbeitgeber wechsle, bekomme ich neuen Jahresurlaub.

Nein! Paragraf 6 des BUrlG schließt doppelte Urlaubsansprüche aus. Der Arbeitnehmer bekommt vor seinem Jobwechsel eine Urlaubsbescheinigung, die auflistet, wie viele freie Tage er schon genommen hat.

Der neue Arbeitgeber muss für den Rest des Jahres dann nur noch den Mindesturlaubsanspruch gewähren.

Was ist, wenn man bei seinem alten Arbeitgeber schon mehr Urlaub genommen hat, als einem anteilig eigentlich zustand? Dann hat der Chef Pech gehabt. „Bereits genommener Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden“, sagt Schröder.

Und wer seinen Urlaub vor einer Kündigung noch nicht ganz genommen hat? Kann ihn sich laut Bundesurlaubsgesetz abgelten lassen, wenn er den Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann.

Irrtum 6: Mitarbeiter in der Probezeit haben kein Recht auf Urlaub.

Irrtum! Zwar gilt für Angestellte erst nach sechs Monaten der „volle Urlaubsanspruch“ (Paragraf 4 BUrlG), aber bis dato haben sie ein Recht auf anteiligen Urlaub – und zwar pro Monat auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Das gilt selbst in den ersten Wochen, auch wenn das beim neuen Arbeitgeber nicht so gut ankommen mag.

Irrtum 7: Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres.

Stimmt auch nicht. Laut Gesetz verfällt der Urlaubsanspruch am 31. Dezember – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag steht etwas anderes. Den Urlaub ins neue Jahr mitnehmen geht nur, wenn es gute Gründe dafür gibt: eine lange Krankheit etwa oder eine Urlaubssperre wegen eines wichtigen Projektes.

Die Corona-Pandemie ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht übrigens kein guter Grund, den Urlaub fürs kommende Jahr aufzusparen. Das ist schlicht und ergreifend nicht möglich.

Immerhin: ein wenig Wahrheit ist an diesem siebten Irrtum dran. Wenn der Urlaub ins neue Jahr übertragen wird, muss der Angestellte diesen bis zum 31. März genommen haben.

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