Was beim Ehrenamt zu beachten ist

Fast jeder Dritte engagiert sich neben dem Job ehrenamtlich. Ob der Chef dem Engagement zustimmen muss und was zu beachten ist, erklären wir in einem FAQ.

Tina Groll, zeit.de | 21.12.2011

Ehrenamtliche Arbeit muss nicht immer regelmäßig sein, auch wenn die meisten Berufstätigen einem regelmäßigen Ehrenamt beispielsweise in der freiwilligen Feuerwehr oder in einem Sportverein nachgehen. Auch temporäre freiwillige Dienste sind möglich: Spenden sammlen auf dem Weihnachtsmarkt, Unterstützung einer Kältehilfe für Obdachlose oder Jugendfreizeitbetreuer in den Sommerferien.

Welche Formen ehrenamtlicher Arbeit gibt es?

Als Ehrenamt gelten auch einmalige Einsätze. Darüber hinaus gibt es Reiseunternehmen, die Berufstätigen einen freiwilligen Einsatz im Ausland anbieten. Dieser Trend heißt „Voluntourism“, in Anlehnung an den Begriff volunteer, Freiwilliger. Die Urlauber pflanzen im australischen Outback Bäume, betreuen in kolumbianischen Slums Straßenkinder oder setzen ihre handwerklichen Fähigkeiten dazu ein, ein paar Wochen lang bei einem indischen Unternehmen mitzuarbeiten.

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Muss der Arbeitgeber einer ehrenamtlichen Tätigkeit zustimmen?

Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber ein Ehrenamt anzeigen. In der Regel steht eine solche Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten auch im Arbeitsvertrag. Zustimmen muss der Arbeitgeber allerdings nicht. Denn verbieten darf er die freiwillige Arbeit nur im Ausnahmefall. Zum einen sind Arbeitnehmer durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt, zum anderen darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn sie dem Ruf des Unternehmens schadet oder dem betrieblichen Interesse entgegensteht.

Für ein Verbot muss der Arbeitgeber das nachweisen.

Heikel ist jedoch der zeitliche Umfang eines Ehrenamts. Wer sich zu stark freiwillig engagiert (beispielsweise als Sanitäter oder Feuerwehrmann) und deswegen zu müde zum arbeiten ist und Fehler macht, dessen Engagement darf der Arbeitgeber einschränken. Prinzipiell sollen Arbeitnehmer zusammen mit dem Hauptjob und dem Ehrenamt nicht mehr arbeiten als die maximale Höchstdauer der Wochenarbeitszeit vorschreibt – 48 Stunden in der Woche.

Darf der Arbeitgeber das Engagement in einer Gewerkschaft verbieten?

Nein. Das Engagement in einer Gewerkschaft steht sogar unter besonderem Schutz.Der Arbeitgeber muss das Engagement dulden.

Kann dem Ehrenamt während der Arbeitszeit und im Urlaub nachgegangen werden?

Besonders Arbeitnehmer, die bei der freiwilligen Feuerwehr oder als Schöffen am Gericht ehrenamtlich tätig sind, geraten häufig mit ihren Arbeitgebern in Konflikt, weil ihr Engagement in die Arbeitszeit fällt. Hier ist die Regel aber klar: Der Arbeitgeber hat das Recht, das Ehrenamt in dieser Zeit zu untersagen – selbst dann, wenn durch das Engagement wichtige Bereiche für das öffentliche Leben sichergestellt werden.

Oft hilft es, dem Arbeitgeber anzubieten, die ausgefallene Arbeitszeit später nachzuarbeiten. Einlassen müssen sich Arbeitgeber darauf aber nicht.

Anders sieht es mit dem Urlaub aus. In ihrer Freizeit können Arbeitnehmer tun, was sie wollen – auch ehrenamtlich arbeiten. Allerdings nicht bis zum Umfallen. Sofern sie nachweisen können, dass sie trotz des Einsatzes genügend Entspannung haben, darf der Arbeitgeber das freiwillige Engagement im Urlaub nicht untersagen.

Gibt es ein Recht auf Sonderurlaub für ehrenamtliches Engagement?

Nein, freiwillige Arbeit ist immer ein Privatvergnügen. Etwas anderes ist das Amt als Betriebsrat. Diesem darf selbstverständlich während der Arbeitszeit nachgegangen werden. Allerdings haben sich die Betriebsräte für diese Zeit beim Arbeitgeber abzumelden.

Sind Ehrenamtliche auch versichert?

Die meisten Vereine, Wohlfahrtsverbände und Organisationen versichern ihre freiwilligen Helfer gegen Unfall- und Haftpflichtschäden. Darüber hinaus besteht für Freiwillige, die für bestimmte öffentlich-rechtliche Institutionen oder im Interesse der Allgemeinheit tätig werden, eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Welcher Versicherungsschutz vorhanden ist, sollte dringend vor dem ehrenamtlichen Einsatz geklärt werden.

Einige Engagierte sind allerdings nicht versichert. Das gilt insbesondere für Menschen, die sich in den Vorstand eines Vereins wählen lassen. Sie können bei groben Fehlern sogar mit ihrem Vermögen für Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Spendenquittungen falsch ausgestellt wurden oder der Verein versäumt hat, Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Mitarbeiter abzuführen. Darum ist eine private Haftpflichtversicherung wichtig.

Müssen Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Steuer angegeben werden?

Ja, auch Einkünfte aus Ehrenämtern unterliegen der Einkommenssteuerpflicht – selbst dann, wenn es sich nur um eine Aufwandsentschädigung handelt.

Entscheidend ist jedoch die Frage der sogenannten Einkunftserzielungsabsicht. Sie liegt nicht vor, wenn die Entschädigung die Selbstkosten decken soll, wenn es also Fahrtgeld und Verpflegungskosten gab.

Alle anderen Einnahmen aus ehrenamtlichem Engagement müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings sind sie bis zur Höhe von 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. Einen steuerlichen Vorteil genießt, wer einem Ehrenamt nachgeht, das eng mit dem Hauptberuf zusammenhängt: Wer Ausgaben für sein Engagement in einer Berufsgenossenschaft, dem Personalrat oder einer Gewerkschaft hat, kann diese auf seine Einkünfte aus dem Hauptjob anrechnen.

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