Sexismus im Job: Weg mit dem High-Heels-Zwang

Weil sie in Schuhen mit hohen Absätzen zur Arbeit erscheinen sollte, startete eine Britin eine Petition. Mit Erfolg: Kleidervorschriften dürfen nicht sexistisch sein.

Tina Groll, zeit.de | 19.12.2021

Können Empfangssekretärinnen dazu verpflichtet werden, mit Pumps und High Heels zur Arbeit zu erscheinen? Eine britische Zeitarbeitsfirma hatte diese Vorschrift tatsächlich in ihren Richtlinien. Sie vermittelt Empfangspersonal an namhafte Unternehmen – darunter auch die Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC). Bei dieser sollte Zeitarbeiterin Nicola Thorp eingesetzt werden. Vor ihrem Einsatz bekam die 27-Jährige die Anweisung, mindestens Schuhe mit Absätzen zwischen fünf und zehn Zentimetern zu tragen. Andernfalls könne sie sich einen anderen Job suchen, so die junge Frau.

Thorp empfand diese Anforderung allerdings als sexistisch – zumal den männlichen Kollegen nicht solche Vorschriften gemacht wurden. Sie startete eine Online-Petition, die in kurzer Zeit von mehr als 100.000 Briten unterzeichnet wurde. Jetzt muss sich das Parlament mit dem Anliegen befassen. Denkbar ist sogar, dass daraus ein Gesetz werden könnte, das es britischen Arbeitgebern generell untersagt, Frauen zum Tragen von High Heels zu verpflichten.

Immer wieder Rechtsstreits wegen Kleidervorschriften
 
Die Aktion verbreitete sich schnell im Netz und in der internationalen Presse. PwC erklärte, dass man keineswegs den Mitarbeiterinnen Bekleidungsvorschriften hinsichtlich des Schuhwerks mache – allerdings war Thorp ja auch keine PwC-Mitarbeiterin, sondern nur eine Leiharbeiterin. Mittlerweile hat allerdings auch die Entleihfirma reagiert und ihre Richtlinien überarbeitet, teilte das Unternehmen auf Twitter mit.
 
Immer wieder führen Kleidervorschriften zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Denn zumeist agieren Unternehmen mit ihren Richtlinien in einem Graubereich des Arbeitsrechts. In Deutschland schützt einerseits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor einer sexistischen Diskriminierung oder Benachteiligung. Und auch die im Grundgesetz stehenden Persönlichkeitsrechte sichern Arbeitnehmer gegen allzu strenge Vorschriften ab. Gleichwohl haben Arbeitgeber qua Weisungsbefugnis und durch ihr Direktionsrecht das Recht, ihren Beschäftigten Vorschriften zu Kleidung und äußerlichem Auftreten zu machen. Allerdings dürfen solche Vorgaben nur dem berechtigten Interesse dienen, dass Beschäftigte mit Kundenkontakt ein gepflegtes Äußeres haben. Sie dürfen aber nicht die Persönlichkeitsrechte beschneiden, sich als sexistisch erweisen oder gar ein Gesundheitsrisiko darstellen. Und gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, hat er bei Bekleidungsvorschriften immer ein Mitbestimmungsrecht.

In Deutschland war die Drogeriekette Budnikowsky in die Kritik geraten, als sie Bekleidungsempfehlungen an die Mitarbeiter verteilt hatte. Unter anderem war den Mitarbeiterinnen nahegelegt worden, sich die Beine zu rasieren, wenn sie kürzere Röcke tragen wollten. Außerdem sollten sie auf auffälliges Make-up und knallbunten Nagellack verzichten. Nachdem die Empfehlungen öffentlich wurden, reagierte die Drogeriekette sofort und teilte mit, dass die „Orientierungshilfe“ nicht mehr praktiziert würde.

In der Schweiz hatte die Bank USB 2010 für Schlagzeilen gesorgt, als sie den weiblichen Angestellten in einem Dresscode nahelegte, lieber hautfarbene Slips zu tragen. Auch hier nahm die Bank die Vorschrift wieder zurück, als sie öffentlich bekannt wurde.

BH-Größe nennen für besseren Beratungsservice?

In Schweden klagte eine Mitarbeiterin einer Damenwäsche-Kette erfolgreich auf Schadensersatz, weil der Arbeitgeber ihr außer dem Namen auch die Körbchengröße aufs Namensschild schrieb und die Mitarbeiterin zwang, diese im Verkauf zu tragen. Die Argumentation der Geschäftsführung: So könne man den Kunden einen besseren Beratungsservice anbieten, weil sie am lebenden Beispiel der Verkäuferin die Körbchengröße beurteilen könnten. Das Gericht war hier anderer Auffassung: Durch die betriebliche Anweisung sei die Mitarbeiterin sexuell diskriminiert und in ihrer Würde verletzt worden, argumentierten die Richter. Das Unternehmen musste der Frau rund 6.000 Euro zahlen.

Und auch bei der staatlichen indischen Fluglinie Air India nahm man eine diskriminierende Anweisung wieder zurück, nachdem es öffentliche Proteste gab. Die Airline hatte von ihren Stewardessen über 40 Jahren den Body-Mass-Index verlangt. Wer zu dick sei, solle nicht mehr fliegen dürfen, hieß es. Gewerkschaften werteten die Vorschrift als einen Versuch, durch Gewichtskontrollen die älteren und schwer kündbaren Angestellten unter Druck zu setzen. Aber die Maßnahme wurde schließlich zurückgenommen.