Neue Corona-Regeln: Was jetzt im Job auf Reiserückkehrer zukommt

Mit der ausgeweiteten Quarantäne-Regelung müssen Arbeitnehmer sich auch auf finanzielle Einbußen einstellen.

Anne Koschik | 17.11.2021
Neue Corona-Regeln für Urlaubsrückkehrer: Was kommt jetzt auf Unternehmen und Mitarbeiter zu?

Quarantäne Neue Corona-Regeln für Urlaubsrückkehrer: Was kommt jetzt auf Unternehmen und Mitarbeiter zu? © Karriere Foto: Engin Akyurt on Unsplash

Im Kampf gegen das Coronavirus sollen neue Regelungen in Kraft treten. Welche Auswirkungen hat das auf Arbeitnehmer? Arbeitsrechtspezialist Sebastian Schröder, Inhaber der Kanzlei Emplaw in Viersen, hat Antworten auf die drängendsten Fragen.

Wenn am 15. September die kostenlosen Tests für Reiserückkehrer enden, darf der Arbeitgeber dann ein Testergebnis verlangen, das der Arbeitnehmer auf eigene Kosten erbringen muss?

Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber einen konkreten Anhaltspunkt, um ein Testergebnis zu verlangen. Das einfach so von allen Mitarbeitern, die im Urlaub waren, einzufordern, ist nicht möglich. Selbst wenn Mitarbeiter aus der Quarantäne an den Arbeitsplatz zurückkommen, müssen sie ein möglicherweise verlangtes Testergebnis aber nicht auf eigene Kosten erbringen.

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten soll bundesweit eine 14-tägige Quarantäne verpflichtend werden. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen Arbeitnehmer dafür weder Urlaub nehmen noch mit Verdienstausfällen rechnen müssen. Geht das überhaupt?

Das ist eine sehr pauschale und zu weitgehende Aussage des Ministeriums. Letztlich werden das die Arbeitsgerichte entscheiden müssen. Denn ein Arbeitnehmer, der sich sehenden Auges in einen Zustand bringt, der ihn an seiner Arbeitsleistung hindert, kann nicht erwarten, dass er dafür vergütet wird. Das gilt für Arbeitnehmer, die vor dem Urlaub wussten, dass sie in ein Risikogebiet reisen.

Für Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, besteht demnach keine Gefahr?

Nein, denn der Arbeitnehmer kann ja wie gewohnt auch unter Quarantäne-Bedingungen weiter arbeiten.

Betroffen sind also vor allem Mitarbeiter, die im Betrieb, in der Produktion oder in Filialen vor Ort tätig sein müssen?

Ja. Wenn sie ihre Arbeitsleistung wegen der Quarantäne nicht erbringen können und dies vorher wussten, kann das nicht konsequenzlos vonstatten gehen. Mit Lohnkürzungen ist zu rechnen. Wenn sie sogar absichtlich in Risikogebiete fahren und es durch ihre anschließende Quarantäne zu Betriebsablaufstörungen kommt, sind zumindest Abmahnungen und in letzter Konsequenz sogar Entlassungen nicht auszuschließen. Das gilt jedoch nicht für den Fall, wenn erst während eines Urlaubs das Robert-Koch-Institut das betreffende Reiseland zum Risikogebiet erklärt.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter in der Quarantänezeit andere, nicht im Arbeitsvertrag beschrieben Tätigkeiten ausüben, die vom Homeoffice aus möglich wären?

Das wäre nur möglich, wenn der Arbeitnehmer in der Lage wäre, neue Aufgaben möglichst schnell zu erlernen und durchzuführen. Eine komplett andere Tätigkeit kann der Arbeitgeber jedoch nicht so kurzfristig von ihm verlangen.

Können Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber entgegenkommen, um einer Kündigung vorzubeugen – etwa indem sie um unbezahlten Urlaub für die Zeit der Quarantäne anfragen?

Diese Frage kann der Mitarbeiter durchaus stellen. Die Quarantäne ist schließlich behördlich angeordnet und steht über allem. Die Bescheinigung über die Quarantäneverpflichtung muss der Mitarbeiter im Unternehmen vorlegen. Hält er sich nicht daran, wird unter Umständen sogar ein Bußgeld fällig. Wenn der Arbeitnehmer also unbezahlten Urlaub anbietet und freiwillig auf mögliche Entschädigungsleistungen, wie sie das Gesundheitsministerium vorschlägt, verzichtet, ist das doch ein faires Angebot.

Thema Maskenpflicht: Inwieweit ist diese in privaten Unternehmen bindend?

Aufgrund der im Arbeitsverhältnis geltenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darf er Anordnungen zur Maskenpflicht im Unternehmen treffen, insbesondere dann, wenn behördlich angeordnete Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

Falls Arbeitnehmer sich weigern, eine Maske zu tragen, kann der Arbeitgeber sie abmahnen. Sollte dies mehrfach geschehen, geht der Arbeitnehmer ein Kündigungsrisiko ein.

Mehr: Muss ich zurück ins Büro, wenn der Arbeitgeber es anordnet?