Vergütung, Entlastungen, Karriere: Damit können Arbeitnehmer 2021 rechnen

Die Auswirkungen der Coronakrise machen sich für Arbeitnehmer bemerkbar: Gehälter stagnieren, aber es gibt auch Entlastungen.

Anne Koschik | 17.07.2024
Auf bessere Zeiten 2021: Mit Vergünstigungen und Entlastungen können Arbeitnehmer rechnen.

Lichtblick Auf bessere Zeiten 2021: Mit Vergünstigungen und Entlastungen können Arbeitnehmer rechnen. © Karriere Foto: Stephanie Mccabe on Unsplash

Verbesserungen in der Aus- und Weiterbildung, Änderungen in den Gehaltsstrukturen, steuerliche Entlastungen und kein Soli für rund 90 Prozent der Beschäftigten. Dazu kommt mehr Sicherheit beim mobilen Arbeiten – ein Überblick, was das neue Jahr zu bieten hat.

Vergütung und Karriere

Gehaltsentwicklung: Die Effekte der Coronakrise zeigen sich deutlich: Gehaltsexperten rechnen 2021 mit einem signifikanten Abschwung, da in den meisten Unternehmen das Personalbudget sinkt. Ähnlich wie zu Zeiten der Finanzkrise rechnet etwa der Hamburger Gehaltsdienstleister Compensation Partner mit einer minimalen Steigerung des Nominallohns um 0,3 Prozent.

Zum Vergleich: Von 2009 bis 2019 lag die Lohnsteigerungsrate bei knapp 2,6 Prozent, in diesem Jahr werden noch 1,6 Prozent erwartet – und zwar nur aufgrund vorher festgelegter Gehaltsvereinbarungen.

Mit den höchsten Steigerungsraten ist in systemrelevanten Berufen, wie Pfleger und Erzieher zu rechnen, allerdings ausgehend von einem niedrigen Niveau. Die Prognosen liegen hier zwischen 1,2 bis 2,1 Prozent, das entspricht einem Plus von meist nicht mehr als 800 Euro im Jahr.

Im IT-Bereich, in dem Fachkräfte gesucht sind, gehen die Experten von einer Lohnsteigerungsrate von 1,3 Prozent aus. Stagnierende Gehälter sind im Marketing, bei Tourismuskaufleuten und klassischen Automobil-Berufen zu erwarten.

Problematisch wird es bei den niedrigen und im unteren Bereich der mittleren Gehaltsklassen, worauf die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung hinweist. Krisenbedingt ist demnach im niedrigen Bereich mit „besonders hohen Einbußen“ zu rechnen, im unteren Bereich der mittleren Einkommen scheint die positive Gehaltsentwicklung der vergangenen Jahre zumindest gestoppt.

Aber auch Vorstände müssen aufgrund der schlechten gesamtwirtschaftlichen Lage infolge der Corona-Pandemie mit weiteren Abzügen rechnen. Das betrifft jedoch hauptsächlich die kurzfristigen Jahresboni, weniger die Grund- und langfristige Vergütung, wie das Mixed Compensation Barometer der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY zeigt.

Mindestlohn steigt in vier Stufen

Zusatzleistungen: Im Zuge der Corona-Pandemie haben bereits 60 Prozent der Unternehmen neue Benefits eingeführt, die 2021 weiter ausgebaut werden dürften. Dazu zählen laut dem Personaldienstleister Robert Half in der Hauptsache zusätzlich bezahlter Urlaub aus familiären Gründen, Zuschüsse zur Ausstattung fürs Homeoffice, Remote-Arbeit und variable Arbeitszeiten, Mitarbeiterprogramme zur Stressbewältigung, Unterstützung bei der Kinderbetreuung sowie Wellness-Programme.

Geringverdiener: Menschen mit sehr niedrigem Einkommen können ebenfalls etwas mehr Geld erwarten. Der Mindestlohn steigt bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 pro Stunde. Ab 1. Januar 2021 sind 9,50 Euro Pflicht, ab 1. Juli dann 9,60 Euro – die nächste Erhöhung erfolgt im drauf folgenden Jahr. Davon sollen Gebäudereiniger, Paketboten, Beschäftigte in der Pflege oder beim Geldtransport profitieren.

Auszubildende: Aufgrund des überarbeiteten Berufsbildungsgesetzes (BBiG), das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, steigt 2021 die Mindestvergütung bei Ausbildungsverträgen, die außerhalb der Tarifbindung liegen und ab dem 1. Januar 2020 begonnen haben.

Wer im neuen Jahr eine Ausbildung anfängt, soll im ersten Lehrjahr eine Mindestvergütung von 550 Euro erhalten. 2022 sollen daraus 585 Euro für das erste Lehrjahr werden, 2023 werden es 620 Euro sein. Für die weiteren Lehrjahre gilt: Die Mindestvergütung steigt im zweiten Jahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Das höhere Ausbildungswesen wird insgesamt reformiert.

Teilzeit-Ausbildung: Die Ausbildung in Teilzeit steht jetzt neben alleinerziehenden und pflegenden Azubis allen zu, wenn sie sich mit ihrem Ausbildungsbetrieb darauf einigen können.

Anrechenbarkeit aufeinander aufbauender Ausbildungen: Um Doppelungen zu vermeiden, können Auszubildende, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, sich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung befreien lassen, wenn diese in einem darauf aufbauenden Ausbildungsgang durchgeführt werden soll.

Weiterbildung: Das BBiG verbessert auch die Karrierechancen von langjährigen Mitarbeitern, die sich weitergebildet haben. Die Höhere Berufsausbildung erfährt dadurch eine Aufwertung. Neu sind drei Fortbildungsstufen mit einheitlichen Abschlussbezeichnungen:

  • Geprüfter Berufsspezialist
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Die neuen Berufsbezeichnungen sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zeigen. Die bisherigen Bezeichnungen „Meister“ und „Fachwirt“ können aber weitergeführt werden.

Video-Recruiting: Die Qualität für Video-Recruiting soll durch einen neuen Standard des verantwortlichen Deutschen Instituts für Normung – der DIN SPEC 91426 – verbessert werden. Dabei geht es vor allem um die Vermeidung von Diskriminierung bei der Personalauswahl. Das gilt sowohl für Programme, die mit als auch ohne Künstliche Intelligenz (KI) arbeiten. Viele Start-ups kommen hier mit innovativen Lösungen auf den Markt. Die neuen DIN-Anforderungen geben da Sicherheit, weil Anbieter die Funktionalitäten der neuen Norm entsprechend nachweisen müssen, um zertifiziert zu werden.

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Kein Recht auf Homeoffice: Bislang gab es nur einen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums für das „Mobile-Arbeit-Gesetz“, der allerdings vom Bundeskanzleramt gestoppt wurde. Arbeitsminister Heil wollte einen Rechtsanspruch auf jährlich 24 Tage Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten durchsetzen. Heil hat nun einen Gesetzesentwurf zur Abstimmung vorgelegt, indem er von dem Rechtsanspruch auf Homeoffice absieht. Allerdings sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, auf Wünsche ihre Mitarbeiter einzugehen, wenn diese mobil arbeiten wollen. Falls Unternehmen das ablehnen, ist eine schriftliche Begründung spätestens zwei Monate nach Antragstellung erforderlich.

Ursprünglich sollten Arbeitgeber und Angestellte feste Regelungen treffen, wann sie im Homeoffice erreichbar sein müssen. Auch sollte festgeschrieben werden, dass Mitarbeiter, die zu Hause arbeiten, den Anschluss ans Unternehmen nicht verlieren: So sollten sie weiterhin die Möglichkeit zu Weiterbildung und Aufstiegschancen erhalten.

Zudem sah der Gesetzesentwurf eine digitale Arbeitszeiterfassung vor, um auch die Einhaltung der Ruhezeiten zu kontrollieren, wozu der Arbeitgeber verpflichtet ist. In einem Gegenentwurf des Arbeitskreises „Zukunft der Arbeit“ in der Unionsfraktion heißt es hingegen, dass sich mobiles Arbeiten für Arbeitnehmer nur dann besonders auszahle, „wenn sie ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen und flexibel handhaben können“.

Datenschutz: Das Thema Datensicherheit und Datenschutz muss bei vielen Unternehmen, die ihre Angestellten von zu Hause aus arbeiten lassen, verbessert werden. Das sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Die IT-Infrastruktur ist oft unzureichend, obwohl Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen im Homeoffice dauerhaft vom Arbeitnehmer eingehalten werden müssen.

Ausstattung und Gesundheit: Laut Arbeitsschutzgesetz sind Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze auch für mobiles Arbeiten im Homeoffice vorgesehen. Hier müssen die Unternehmen jetzt nachbessern, wenn die durch die Coronakrise stark vorangetriebene Arbeit in den eigenen vier Wänden Bestand haben soll. Meist mangelt es an ergonomischen Ausstattungen, Bürostühlen, Bildschirmen und Tastaturen, über die kaum ein Arbeitsschutzbeauftragter im Homeoffice wacht. Zudem gibt es noch keine ausreichenden Regelungen über die Abgrenzung von Arbeitszeit und Privatleben. Die Betreuung von Kindern erschwert die Lage.

Steuervergünstigungen und Entlastungen

Steuergrundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 3,6 Prozent auf 9744 Euro. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei Zusammenveranlagung von Lebens- oder Ehepartnern verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze für den „Soli“ wird angehoben und soll rund 90 Prozent der Zahler entlasten. So sieht es das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vor. Vor allem Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren. Die Freigrenze liegt nun bei 16.956 Euro der Steuerzahlung bei Einzelveranlagung beziehungsweise bei 33.912 Euro bei gemeinsamer Veranlagung.

Keinen Solidaritätszuschlag müssen Alleinstehende zahlen, die bis zu 73.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 151.000 Euro. Erst bei einem zu versteuernden Einkommen über 109.000 Euro bei Alleinstehenden und 221.000 Euro bei Verheirateten wird der Soli in Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Für alle, die dazwischen liegen, wurde eine Milderungszone eingeführt, sodass der Soli teilweise entfällt.

Profitieren sollen auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen.

Familienentlastung: Das Kindergeld steigt auf 219 Euro. Ab dem dritten Kind erhalten Eltern 225 Euro, für das vierte gibt es 250 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich gleichzeitig auf 8388 Euro für ein Elternpaar.

Homeoffice-Pauschale: 600 Euro im Jahr können Arbeitnehmer geltend machen. Die Entlastung soll allerdings auf den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000 Euro angerechnet werden.

Pendlerpauschale: Von 2021 bis 2023 erhöht die Bundesregierung die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Die Zettelwirtschaft hat bald ausgedient: Die bisherige AU, die aus drei Exemplaren – jeweils für Krankenkasse, Arbeitgeber und Patienten – ausgestellt wurde, soll sukzessive von einem elektronischen Meldeverfahren abgelöst werden. Das funktioniert dann so: Der Arzt übermittelt die AU an die Krankenkasse – und der Arbeitgeber ruft den Zeitraum der Krankschreibung bei der Krankenkasse ab.

Sozialversicherungsbeiträge

Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG):
Sie steigt zum Jahreswechsel auf 64.350 Euro. Wer diese Gehaltshöhe erreicht, ist krankenversicherungsfrei und muss sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine Privatversicherung abschließen. Wer dagegen durch die Änderung unter die JAEG gerät, wird wieder krankenversicherungspflichtig.

Ausnahmeregelungen gibt es für Arbeitnehmer, die bereits seit 2002 als höherverdienende Arbeitnehmer privat krankenversichert waren, und für Arbeitnehmer über 55 Jahre. Für sie ist der Eintritt in die Krankenversicherungspflicht in den meisten Fällen ausgeschlossen.

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: Sie wird auf 85.200 Euro angehoben, das bedeutet: Monatliche Gehälter werden bis zu einer Höhe von 7100 Euro beitragspflichtig. In Ostdeutschland gilt das für Gehälter bis zu 6700 Euro.

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