Über den Chef lästern ist kein Kündigungsgrund

Wer im Vertrauen bei Kollegen über den Chef lästert, muss keine Sorge vor einer Kündigung haben. Auch dann nicht, wenn die Kollegen ihn verpetzen.

Claudia Tödtmann, wiwo.de | 25.09.2018
Lästern Kündigungsgrund

Wer über seinen Chef sagt, dass er „ein autistisches krankes Arschl…“ sei, muss keine Kündigung befürchten. Jedenfalls dann nicht, wenn er so etwas einem Arbeitskollegen per SMS schreibt und keineswegs damit den Betriebsfrieden stört. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3 Sa 571/14).

Zwar sind grobe Beleidigungen des Vorgesetzten eine ernste Sache und können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so die Richter. Aber nicht, wenn eine Äußerung vertraulich gemacht wurde – wie im entschiedenen Fall.

Gestörtes Vertrauensverhältnis?

Konkret hatte ein Herzchirurg an einer Klinik einer medizinisch-technischen Operationsassistentin mehrere SMS geschickt, weil sie wegen eines Personalengpasses eine Rufbereitschaft übernehmen sollte. Die Frau hatte ihm geantwortet, dass sie bereits Bescheid wisse und der Klinikarzt schrieb ihr zurück: „Dann ist ja gut. Heute Morgen hat er (Anm. d. Red.: der Chefarzt) nichts davon gesagt. Er ist und bleibt ein autistisches krankes Arschl… Liebe Grüße“.

Die so nett Gegrüßte reagierte aber unerwartet und petzte dem Chefarzt, was der Kollege so über ihn geäußert hatte.

Daraufhin kündigte ihm die Krankenhausverwaltung ohne vorherige Abmahnung mit Verweis auf die groben Beleidigungen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Oberarzt und Chefarzt sei dadurch so stark belastet, dass man sogar eine gewisse Gefährdung der Patienten bei Operationen befürchte.

Vertrauliche Kommunikation durch Grundgesetz geschützt

Das sahen die Pfälzer Richter anders: Die Kündigung ist unwirksam. Die Beleidigung des Herzchirurgen habe sich nicht auf das Vertrauensverhältnis und den Betriebsfrieden ausgewirkt. Störend sei aber sehr wohl die Missachtung der Vertraulichkeit durch die Operationsassistentin.

Denn für eine SMS gilt: Vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen unterfallen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Solche vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei Ausdruck der Persönlichkeit und durch das Grundgesetz gewährleistet.

Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden beziehungsweise das Arbeitsverhältnis dadurch zerstört werden. Und wenn sich – wie hier die Operationsschwester –, ein Kollege oder anderer Gesprächspartner nicht daran hält, dürfe dies nicht zulasten des betreffenden Arbeitnehmers gehen.