Arbeitsrecht: Darf mich mein Chef in Corona-Zeiten auf Dienstreise schicken?

Ob „Lockdown-light“ oder „Corona-Bremse“ – das Geschäftsleben soll in Deutschland anders als im Frühjahr nicht stillstehen. Was das für Dienstreisende bedeutet.

Lazar Backovic | 17.11.2021
Bei Dienstreisen hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, aber er muss auch auf die Gesundheit seines Angestellten achten.

Business Professional unterwegs Bei Dienstreisen hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, aber er muss auch auf die Gesundheit seines Angestellten achten. © Karriere Foto: Unsplash

Die Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Fast jeden Tag meldet das Robert-Koch-Institut neue Höchststände bei den Corona-Neuinfektionen. Zum Ende der Woche erwarten einige Politiker gar, dass die Zahl bei 20.000 Neuinfizierten pro Tag liegen könnte.

Viele Kreise haben schon jetzt den kritischen Warnwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten. Sie gelten damit als Risikogebiet. Das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen ist besonders stark von der Pandemie getroffen. Hier zählt – Stand Mittwoch – lediglich ein Landkreis noch nicht als Corona-Hotspot.

In dieser Situation auf Dienstreise zu gehen, scheint leichtsinnig. Viele Firmen und Konzerne bitten ihre Mitarbeitern daher, unnötige Dienstreisen abzusagen – oder sie untersagen das Reisen sogar vollständig. Und doch gibt es Anlässe, in denen Angestellte das Büro verlassen müssen oder es besser ist, ein Geschäft persönlich abzuschließen und sich zu sehen. Was dann rechtlich gilt, erklärt der Düsseldorfer Arbeitsrechtler Peter Weck von der Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt.

Arbeitgeber hat Weisungsrecht – aber ist dem Arbeitnehmerwohl verpflichtet

„Rein rechtlich hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, was den Arbeitsort angeht“, erklärt Rechtsanwalt Weck. Das heißt: Der Chef darf bestimmen, wie und wo er seinen Angestellten einsetzt.

„Allerdings muss er hier auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen“, sagt Weck. Und dazu zählt auch – und vor allem jetzt – die Gesundheit des Angestellten. „Wenn also die Reise etwa in ein innerdeutsches Risikogebiet nicht zwingend notwendig ist, kann man angesichts der derzeitigen Lage unter Umständen von einer unbilligen und damit unwirksamen Weisung ausgehen“, erklärt Weck.

Der Chef darf einen in Corona-Zeiten also – grob gesprochen – nicht einfach so auf Dienstreise schicken, wenn Alternativen wie eine Videokonferenz ebenfalls ihren Zweck erfüllen würden.

Ausnahme: Zwingend notwendige Dienstreisen

Doch der Arbeitgeber hat noch eine Ausweichmöglichkeit, wenn er einen Angestellten wirklich vor Ort bei einem Kunden oder Geschäftspartner braucht: die zwingend notwendige Dienstreise. Bei ihr ist eine persönliche Anwesenheit vor Ort unbedingt nötig. Der Arbeitgeber kann das auch schriftlich bestätigen. In dem Fall gelten dann auch Ausnahmen etwa für das umstrittene Beherbergungsverbot, das in einigen Bundesländern auch Dienstreisende trifft.

Weck: „Wenn das Arbeitgeberinteresse wirklich überwiegt und die Reise zwingend notwendig ist, hat der Angestellte der Weisung seines Vorgesetzten Folge zu leisten – und muss die Dienstreise antreten.“ Ansonsten liege eine „Vertragsverletzung“ vor, die im Fall der Fälle zur Abmahnung oder Kündigung führen kann.

Außerdem bleibt zu berücksichtigen: „Die bloße Einstufung von Orten als Risikogebiet sagt erst einmal noch nichts darüber aus, ob man nicht auch auf anderem Wege für persönliche Sicherheit sorgen kann“, erklärt Arbeitsrechtler Weck. So könnten Angestellte die Reise selbst sicherer gestalten, indem sie mit dem eigenen Pkw statt dem Zug anreisen und die „Aha-Regeln“ befolgen: Abstand halten, Hygiene-Maßnahmen beachten, Alltagsmaske tragen.

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