Geschäftsführer-Gehalt hat bei Insolvenz Vorrang
Besitzt ein Geschäftsführer einer GmbH keine eigenen Geschäftsanteile, ist er im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft wie ein Arbeitnehmer zu behandeln und hat demzufolge bevorzugte Ansprüche. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals entschieden.
din KARLSRUHE. Ein solcher Geschäftsführer hat demnach Anspruch auf Insolvenzgeld und Weiterzahlung seines Gehaltes bis zum Ende der Kündigungsfrist. Darüber hinaus gehende noch offene Gehaltsansprüche kann er außerhalb des Insolvenzverfahrens einklagen. Er muss sich nicht wie andere Gläubiger mit einer anteiligen Auszahlung seiner Forderungen zufrieden geben.
Von den unteren Instanzen war dies größtenteils schon länger anerkannt, nicht jedoch vom BGH. Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein Geschäftsführer ohne Anteile im Insolvenzfalle als Arbeitnehmer anzusehen ist, obwohl er die Gesellschaft nach außen vertritt. Der neunte Zivilsenat urteilte, dass der Geschäftsführer sich typischerweise in dieser Doppelrolle befände. Einerseits hafte er persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH und müsse Jahresabschlüsse aufstellen sowie vorlegen. Andererseits hätten die Gesellschafter einen direkten Einfluss auf den Geschäftsführer.
Umfang der Unternehmensbeteiligung ist entscheidend
Ob er als arbeitnehmerähnliche Person oder als selbständiger Leiter anzusehen ist, bemisst sich den Richter zufolge nach dem Umfang seiner Beteiligung am Unternehmen, der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sowie nach dem Inhalt seines Anstellungsvertrages. Ob und wenn ja wie hoch die Eigenbeteiligung an der GmbH sein dürfe, sagte der Senat nicht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Kläger zwischen 1991 und April 1996 Geschäftsführer einer GmbH. Das Landgericht Frankfurt/Oder und das Oberlandesgericht Brandenburg hatten seiner Klage auf Zahlung ausstehender Monatsgehälter nebst Zinsen statt gegeben. Die Revision des Gesamtvollstreckungsverwalters dagegen blieb erfolglos.
Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der Geschäftsführer in diesem Fall einem Arbeitnehmer gleichzusetzen sei. Der Geschäftsführer habe sich trotz seiner Stellung in persönlichen Abhängigkeit befunden. Er sei bei Grundstücks ,- und Kreditgeschäften sowie in Personalangelegenheiten weisungsgebunden gewesen. Außerdem habe er dem Anstellungsvertrag zufolge seine gesamte Arbeitskraft in die Tätigkeit stecken müssen, so dass anderweitige Einkommenserzielung ausgeschlossen gewesen sei. Vergütungs,- und Urlaubsregelungen hätten auf den Tarifvertrag Bezug genommen.