Weihnachtspräsente: Achtung Ärger: Geschenke im Job können Kündigung wegen Bestechlichkeit auslösen

Vergessen Sie Geschenkwert-Grenzen.

Claudia Obmann | 05.12.2019
Bei Weihnachtsgeschenken kommt es nicht auf eine bestimmte Summe an, es geht um die Intention.

Annehmen oder nicht? Bei Weihnachtsgeschenken kommt es nicht auf eine bestimmte Summe an, es geht um die Intention. Foto: Nathan Lemon on Unsplash

Eine Kiste Wein, ein edles Notizbuch, Konzertkarten. In der Adventszeit landen wieder Geschenke von Geschäftspartnern auf dem Schreibtisch. Und auch der ein oder andere Angestellte möchte sich beim Kunden mit einer besonderen Aufmerksamkeit für die gute Zusammenarbeit bedanken.

„Doch Geschenke im Job führen schnell zu Ärger“, warnt Sebastian Müller. Der Geschäftsführer und Rechtsanwalt des Essener Verbands für Fach- und Führungskräfte (DFK) fasst zusammen, was in puncto Präsente im Arbeitsleben erlaubt ist  – und was besser nicht.

Kuli, Kalender, Krimskrams

Die Frage, wann es sich um eine harmlose Aufmerksamkeit handelt und wann man sich pflichtwidrig verhält, wenn man Geschenke entgegennimmt, ist für den Mitarbeiter oftmals nicht einfach zu beantworten. Denn immer noch haben viel zu wenige Unternehmen hierzu klare Regeln.

Und so hört man als „Daumenregel“ häufig von einer Geschenkwert-Grenze von circa 25 Euro: Alles, was weniger wert ist, dürfe ohne Gewissensbisse angenommen werden.

Doch Rechtsanwalt Müller warnt: „So einfach ist das nicht.“ Richtig sei vielmehr: Gewährte Vorteile fallen nur dann nicht ins Gewicht, wenn sie so gering sind, dass die Annahme nicht zum Eindruck einer Beeinflussung oder Verpflichtung des Beschenkten führt.

Als einprägsame Eselsbrücke für alles, was an Präsenten unproblematisch ist, nennt der Jurist die „drei Ks“: Kugelscheiber, Kalender und Krimskrams wie Notizbücher, Blöcke oder Schlüsselanhänger.

Vorsicht „Anfüttern“

Ob die Annahme eines Geschenkes verwerflich ist, kann also nicht schematisch an Wertgrenzen festgemacht werden, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Die Kriterien sind unter anderem:

• der Anlass der Zuwendung,
• die Position und der Status des Empfängers,
• der Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit
• und auch, ob das eigentlich geringwertige Geschenk Teil eines systematischen Annäherns an den Empfänger ist.

Gerade dieses sogenannte „Anfüttern“ wird oft unterschätzt: Mehrfach kleinere Geschenke, die dann in der Gesamtheit aber wieder einen höheren Wert ausmachen, sind gefährlich. Denn man wiegt sich in trügerischer Sicherheit.

„Hier wird ein privater Kontakt hergestellt und dabei wird subtil ausgelotet, ob der Beschenkte auf das kleine Geschenk anspringt“, so Müller. „Dann können auch kleinere Geschenke bereits zu viel sein.“

Risiko Bestechlichkeit

Die Annahme von Geschenken ist vor allem dann kein Kavaliersdelikt mehr, wenn der Beschenkte in herausgehobener Position tätig ist.

Gerichte bestätigten schon eine Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 572/08). Demnach ist die damit anzunehmende Motivation entscheidend: Wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer wegen der Geschenke so beeinflussen lässt, dass er gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln würde, bewegt man sich schon jenseits des rechtlich Zulässigen.

Meint der Arbeitgeber, die Grenze sei überschritten, zögert er auch in der Weihnachtszeit nicht, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung gegen Mitarbeiter einzuleiten.

Einen konkreten Schaden muss der Arbeitgeber dabei noch nicht mal erleiden – und trotzdem kann je nach Fall sogar eine fristlose Kündigung die Folge sein. Schließlich kann sogar strafrechtlich eine Bestechlichkeit im Raume stehen, wenn man hiervon etwa die Vergabe eines Auftrags abhängig macht.

Arbeitsvertrag und Compliance-Richtlinien checken

Am sichersten ist es, wenn man eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag oder in den unternehmensweiten Compliance-Richtlinien findet. Müller: „Die Regelung, dass man gar keine Geschenke annehmen darf, ist mittlerweile immer weiter verbreitet. Daran muss man sich unbedingt halten.“

Und Achtung: Oft versteckt sich die Regelung in Anhängen, auf die nur Bezug genommen wird. Diese muss ein Arbeitnehmer kennen – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Rechtsanwalt Müller rät: „Wer sich unsicher ist, sollte vor der Annahme von Geschenken sicherheitshalber immer die Genehmigung seines Arbeitgebers einholen – besonders, wenn der Schenker gerade einen bestimmten Entscheidungsträger beschenken will.“

Und auf gar keinen Fall auf Gemauschel einlassen, etwa eine Einladung mit Ehefrau in die Alpen als ‚Fortbildung‘ deklarieren. Der DFK-Jurist weiß: „Das geht erst recht nach hinten los, da hier die Verschleierung dann gerade Vorsatz belegt.“

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