Soziale Netzwerke: Was Arbeitnehmer bei Social Media dürfen

Darf ich als Privatperson bei Facebook, Twitter und Instagram alles posten? Ein Arbeitsrechtler klärt auf.

dpa | 28.02.2020
Der Chef kann Einspruch erheben, wenn der Mitarbeiter Firmengeheimnisse oder Beleidigungen postet.

Soziale Netzwerke bei der Arbeit Der Chef kann Einspruch erheben, wenn der Mitarbeiter Firmengeheimnisse oder Beleidigungen postet. © Luis Villasmil on Unsplash

Mit dem Smartphone ein Foto von seiner Hand machen, hochladen und bei Twitter unter dem #mittelfingermittwoch zeigen, wie beschissen der Tag läuft. Das passiert deutschlandweit. Aber darf der Arbeitgeber reinreden, wenn Mitarbeiter auf sozialen Netzwerken aktiv sind?

Grundsätzlich müsse man zwei Szenarien unterscheiden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin: Wie ist das Verhalten der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, und was machen sie in der Freizeit?

In der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber mehr Einfluss. „Er kann zum Beispiel regeln, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht auf ihrem Smartphone rumdaddeln dürfen.”

Genauso kann er verbieten, dass die Arbeitnehmer die Ressourcen ihres Arbeitgebers, also etwa den PC, für Social-Media-Aktivitäten nutzen. Außerdem kann im Arbeitsvertrag stehen, dass Arbeitnehmer keine Betriebsinterna verraten dürfen – das gilt dann natürlich auch für soziale Medien.

Beleidigungen und Diskriminierungen sind tabu

Der zweite Bereich betrifft die Frage: Was darf ein Arbeitnehmer eigentlich während seiner Freizeit? „Da kann man sagen: Der Arbeitgeber kann hier dem Grunde nach keine Einschränkungen vornehmen, das Arbeitsverhältnis wirkt nicht in das Privatleben hinein.”

Doch es gibt Grenzen. Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber auch in der Freizeit weder beleidigen noch diskriminieren.

Ein Beispiel: Ein Azubi, der seinen Ausbildungsbetrieb auf Twitter als „Menschenschänder” bezeichnet, muss mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen. „Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob es zu einer Kündigung kommt”, erklärt Meyer.

Außerdem gilt: Wenn sich das Freizeitverhalten auf berechtigte betriebliche Interessen auswirkt, kann der Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag regeln. „Entsprechend kann es dann als Pflichtverstoß gelten, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Betriebsinterna in den sozialen Netzwerken preisgibt.”

Aber nicht jede Geschmacklosigkeit hat automatisch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Social Media als berufliche Pflicht

Auf der anderen Seite können Arbeitgeber Mitarbeiter auch dazu verpflichten, Social Media zu nutzen. „Das ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers.” Einer HR-Managerin etwa kann der Arbeitgeber auftragen, das Unternehmen auf unterschiedlichen Plattformen oder Karrierenetzwerken vorzustellen.

Voraussetzung ist, dass zwischen den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und der Social Media-Nutzung ein inhaltlicher Bezug besteht. Das heißt konkret: „ Der Arbeitgeber kann einer Buchhaltungskraft wohl nicht auftragen, Stellenanzeigen über ihr Profil auf Facebook zu posten.” Der Personalabteilung kann er diesen Auftrag hingegen schon erteilen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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