So endet das Arbeitsverhältnis im Arbeitszeugnis

Was Chefs anrichten: HR-Experte Arnulf Weuster erläutert, worauf man bei Kündigungen achten sollte.

Arnulf Weuster | 04.01.2019

Gängige Beendigungsformeln

1. Kündigung auf eigenen Wunsch

Die beste Beendigungsformel lautet „verlässt uns auf eigenen Wunsch“. Sie signalisiert eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Wurde das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag oder Vergleich beendet, so kann dies mit dem Satz „Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen“ ausgedrückt werden. Freundlicher klänge „Das Arbeitsverhältnis endet im beiderseitigen besten Einvernehmen“.

Manche Unternehmen verwenden bei einer einvernehmlichen Beendigung auch die Formel „auf eigenen Wunsch“, da der Arbeitnehmer der Vertragsbeendigung zugestimmt hat. Diese Lösung kommt auch in Frage, wenn die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer ausgegangen ist, zum Beispiel bei einem Aufhebungsvertrag zwecks Verkürzung der Kündigungsfrist nach vorausgegangener Kündigung durch den Arbeitnehmer.

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Arnulf Weuster ist Professor für Personalwirtschaft und Organisation im Fachbereich Betriebswirtschaft der Fachhochschule Offenburg.

2. Trennung seitens des Arbeitgebers

Eine dem Arbeitnehmer nahe gelegte Eigenkündigung wird gelegentlich durch das Verb „trennen“ signalisiert. Beispiel: „Herr X trennte sich von uns auf eigenen Wunsch.“

Auch die Formel „Das Arbeitsverhältnis wird durch einvernehmliche Trennung beendet“ betont die Beendigungsinitiative des Arbeitgebers. Diese Formulierungen sind unfair, da sie die Kooperation des Arbeitnehmers bei der Vertragsbeendigung nicht honorieren. Auch verstoßen sie gegen das Geheimmerkmalverbot bei Arbeitszeugnissen.

3. Betriebsbedingte Kündigung

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Auftragsmangel oder Rationalisierung gekündigt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die Betriebsbedingtheit der Kündigung zum Ausdruck kommt. Zum Beispiel: „Leider müssen wir das Arbeitsverhältnis mit Frau X betriebsbedingt wegen Schließung unserer Filiale in Kassel beenden.“ Oder: „Leider müssen wir das Arbeitsverhältnis mit Herrn X auf Grund einer Einschränkung des Betriebes unter Beachtung der Sozialauswahl beenden.

Bedauerlicherweise können wir ihm auch keine Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle des Unternehmens anbieten.“ Der Hinweis auf die Sozialauswahl ist aber nur bei passenden Sozialdaten, also bei jüngeren Arbeitnehmern mit kurzer Betriebszugehörigkeit ohne Unterhaltspflichten, glaubhaft.

Dass es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirklich nur betriebsbedingte Gründe gibt, kann durch den Zusatz „Wir würden es begrüßen, wenn sich Herr X bei erneutem Personalbedarf wieder bei uns bewerben würde.“ unterstrichen werden.

Zeugnissprache und ihre Bedeutung

Fristlose Kündigung oder befristetes Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht explizit schreiben, dass er das Arbeitsverhältnis verhaltens- oder personenbedingt gekündigt hat.

Diese Fälle werden durch eine Formel wie „das Arbeitsverhältnis endet am (Datum)“ ausgedrückt. Jedem Kenner der Zeugnissprache ist aber klar, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegt, wenn es sich um ein „krummes“ Datum handelt. Als krumme Daten gelten alle Termine außer dem 15. und Ultimo eines Monats.

Der Arbeitgeber darf auch grundsätzlich nicht die Fristlosigkeit einer Kündigung erwähnen. Diese ergibt sich für den Kenner wiederum aus dem „krummen“ Datum des Vertragsendes.

Eine Ausnahme bilden Vertragsbeendigungen in der Probezeit, die gemäß Paragraf 622 BGB mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Termin möglich sind. In diesem Falle sollte es zum Beispiel heißen: „Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß zum (Datum).“

Das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird mit „Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.“ ausgedrückt.

Gute und schlechte Gründe für den Abschied

Hat das Arbeitsverhältnis längere Zeit gedauert, so kann die Frage aufkommen, warum keine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich war. Sprachen dagegen nur objektive Gründe, so sollte dies mit einem Satz wie „Zu unserem großen Bedauern können wir Frau X zur Zeit aus betriebsbedingten Gründen keine Dauerbeschäftigung anbieten.“ mitgeteilt werden.

Bei einem Zwischenzeugnis tritt an die Stelle der Beendigungsformel eine Aussage zum Ausstellungsanlass. Besser als nichtssagende Formeln wirken Aussagen, die den Anlass nennen: „Herr X erhält dieses Zwischenzeugnis anlässlich seines Wechsels in die Einkaufsabteilung.“ Dadurch kann dem Eindruck begegnet werden, der Arbeitnehmer solle mit dem Zwischenzeugnis fortgelobt werden.

Begründungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angegeben werden. Begründungen wie „um im Ausland die Sprachkenntnisse zu vervollkommnen“ klingen gut. Sie werden aber zum Bumerang, wenn die Pläne nicht realisiert werden.

Auch die vielversprechende Ankündigung „um eine außergewöhnliche Karrierechance wahrzunehmen“ wird bei erneuten Bewerbungen zur Hypothek, wenn die Chance nicht erfolgreich genutzt wird.

Klar negativ sind Begründungen wie „um sich finanziell zu verbessern“, die einen monetär motivierten Bewerber beschreiben, der aus der Sicht des Ausstellers aber keine höhere Vergütung verdient.

Auch die Begründung „um seine Kenntnisse zu erweitern“ wirkt bei älteren, beruflich fortgeschrittenen Bewerbern nicht überzeugend.

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