Job auf Zeit: Sind befristete Arbeitsverträge eigentlich normal?

Viele Unternehmen stellen neue Mitarbeiter gerne erstmal für ein oder zwei Jahre ein.

dpa | 04.11.2019
Unaufhaltsam rinnt die Zeit: Für manche lohnen sich Zeitverträge, für andere sind befristete Jobs ein echtes Problem.

Keine unbegrenzte Befristung Unaufhaltsam rinnt die Zeit: Für manche lohnen sich Zeitverträge, für andere sind befristete Jobs ein echtes Problem. Foto: Aron Visuals on Unsplash

In Jobanzeigen ist es oft zu lesen: „Die Stelle ist zunächst auf ein Jahr befristet.“ Vor allem Berufseinsteiger sehen sich mit dieser gängigen Praxis konfrontiert.

Damit umschiffen Arbeitgeber gerne die Probezeit und den Kündigungsschutz. Doch wann hat man eigentlich Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag?

Grundsätzlich geht das Gesetz vom unbefristeten Arbeitsvertrag als Normalfall aus, erläutert Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In der Realität sehe das aber anders aus.

„Hier werden häufig befristete Verträge geschlossen, die dann durch Zeitablauf enden sollen.”

Wichtiger Unterschied: Befristung mit und ohne Grund

Für eine solche Befristung muss ein besonderer Grund vorliegen oder sonstige Voraussetzungen erfüllt sein, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorsieht. Es sei denn, es handelt sich um eine Neueinstellung: In dem Gesetz ist nämlich auch geregelt, dass es bei Neueinstellungen von Mitarbeitern keinen Grund für eine Befristung geben muss.

„Das ist die sogenannte sachgrundlose Befristung”, erklärt Markowski. Eine sachgrundlose Befristung sei längstens für die Dauer von 24 Monaten möglich, innerhalb dieser Zeit kann ein Vertrag maximal dreimal verlängert werden.

Entscheidende Fristen: Recht auf Festanstellung

Wenn das nicht eingehalten wird und der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Beispiel länger beschäftigt, dann bestehe das Vertragsverhältnis unbefristet, erläutert der Fachanwalt.

Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag gibt es auch immer dann, wenn die Basis des Vertrags nicht gültig ist – etwa, wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht gegeben sind.

Wichtig zu wissen: „Wer sich gerichtlich wehren möchte, muss sich innerhalb von drei Wochen nach Ende des Vertrages wehren”, sagt Markowski.

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