Für berufstätige Eltern ist es nicht leicht, die Kinderbetreuung organisieren – speziell wenn Unvorhergesehenes geschieht. Gibt es kurzfristig hitzefrei, sind die Eltern in der Bredouille. Nämlich genau dann, wenn sie so schnell keine andere Betreuung für ihre minderjährige Tochter oder ihren minderjährigen Sohn finden können und es auch sonst keine Möglichkeit zur Betreuung gibt.
Die Freistellung gilt in der Regel – ähnlich wie bei kranken Kindern – für Unter-Zwölfjährige.
Ist eine kurzfristige erforderliche Betreuung notwendig, können Arbeitnehmer in vielen Fällen vom Chef freigestellt werden. Denn in Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gibt es eine Regelung, nach der ein Arbeitnehmer freizustellen ist, wenn er „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist.
Achtung: Unternehmen haben oft Sonderregelungen
Der Arbeitnehmer könne seine Arbeitsleistungen aus persönlichen Gründen also kurzzeitig nicht erbringen, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Diese Freistellung wäre dann sogar bezahlt.
Allerdings können Arbeitgeber laut Fachanwältin Oberthür die Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen. Dann müsse der Arbeitnehmer Urlaub oder Freizeitausgleich nehmen, wenn das möglich ist.