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Sabbatical, Teilzeit, Bildungsurlaub

Bezahlte Auszeit

Teil 6

Bildungsurlaub – Auszeit zur Steigerung des Marktwertes

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und Auszubildende einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das Gehalt läuft in diesem Fall weiter, während der Arbeitnehmer an einer Weiterbildung teilnimmt. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Arbeitsort: Jedes Bundesland hat eigene gesetzliche Regelungen.

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In den meisten Ländern können sich Interessenten bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr freistellen lassen. Urlaub wird allerdings nicht für beliebige Bildungsveranstaltungen gewährt, sondern nur für Veranstaltungen, die nach den jeweiligen Landesgesetzen anerkannt werden.

In Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen genügt eine „allgemeine Weiterbildung“, in Hamburg wird man für eine „berufliche und politische Weiterbildung“ freigestellt. „Angestellte haben gute Karten“, sagt Anwalt Repey. „Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur ausnahmsweise und wegen zwingender betrieblicher Belange verweigern.“


Viele Arbeitgeber sehen die Pflicht als Chance und übernehmen die Kosten, wenn die vermittelten Inhalte für ihr Unternehmen von Interesse sind. In vielen Unternehmen gelten darüber hinaus interne Regelungen zur Weiterbildung, die etwa über Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann meist auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet werden. Für bestimmte Berufsgruppen sind bestimmte Trainings- oder Bildungsmaßnahmen sogar Pflicht, etwa bei Piloten oder Kraftwerksbetreibern.

Kein Recht auf Selbstbeurlaubung

Wichtig: Bei der selbst gewählten Bildungsauszeit besteht kein Recht zur Selbstbeurlaubung. Es genügt auch nicht, dem Arbeitgeber lediglich die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nach Bildungsurlaub grundsätzlich zustimmen und hat auch Mitspracherecht bei Termin.

Wenn der Mitarbeiter etwa in der Urlaubszeit der Kollegen unabkömmlich ist, kann der Chef absagen. „Es bedarf immer einer ausdrücklichen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber oder der Einhaltung der betrieblich vereinbarten Regularien“, sagt Repey. Wer den Termin gegen den ausdrücklichen Willen des Chefs wahrnimmt, riskiert eine fristlose Kündigung.

Fotos: Fotolia
Dieser Artikel ist erschienen am 03.05.2011

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