Corona-Auswirkungen: Finanzielle Hilfen und mehr Freiheit

Das Konjunkturpaket zur Krisen- und Zukunftsbewältigung wurde beschlossen, weitere Lockerungen der Corona-Regelungen sind in Kraft. Die Kontaktbeschränkungen bleiben aber bis 29. Juni bestehen.

Michael Scheppe , Anne Koschik und Angelika Ivanov | 19.11.2021
Coronazeiten: Mehr Freiheiten sind möglich. Und es gibt steuerliche Entlastungen sowie finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Angestellte, Familien und Verbraucher.

Wieder mehr Freiheit I Coronazeiten: Mehr Freiheiten sind möglich. Und es gibt steuerliche Entlastungen sowie finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Angestellte, Familien und Verbraucher.

Das Coronavirus ist noch nicht gestoppt, aber die Zahl der Neuinfektionen nimmt weiter ab. Mindestens bis zum 29. Juni bleiben Kontakteinschränkungen im öffentlichen Raum aber bestehen. Das heißt: Ein Mindestabstand von eineinhalb Metern muss garantiert sein und alle müssen Mundschutz tragen. Im öffentlichen Raum dürfen sich jetzt aber bis zu 10 Personen treffen oder Angehörige aus zwei Haushalten.

Jeder müsse weiterhin Verantwortung übernehmen, hatte Bundeskanzlerin Merkel bei der letzten Bekanntgabe der Bund-Länder-Beschlüsse gesagt. „Vertrauen ist der Grundsatz“, betonte sie. Den Ländern wurde mittlerweile mehr eigener Gestaltungsspielraum bewilligt.

Das Mittel der Notbremse steht weiterhin bereit: Sollten die Lockerungen dazu führen, dass sich die Lage wieder verschlechtert und innerhalb einer Woche mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet werden, muss mit erneuten Einschränkungen gerechnet werden.

Die weltweite Reisewarnung soll ab dem 15. Juni aufgehoben werden. Die Grenzen zu den Nachbarstaaten sind dadurch aber noch nicht geöffnet.

Konjunktur- und Zukunftspaket: Das ist jetzt neu

Bund und Länder haben ein ambitioniertes Konjunkturprogramm zur Krisenbewältigung aufgelegt und dafür 130 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Damit seien auch „die Weichen für wichtige Zukunftsinvestitionen“ gestellt – sei es in der Bildung, der Digitalisierung, der Modernisierung der Verwaltung, dem Klimaschutz, der Mobilität und im Gesundheitswesen, befand Jasmin Arbabian-Vogel, Präsidentin des Verbands Deutscher Unternehmerinnen.

Steuerliche Entlastungen gibt es hier:

Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 gelten neue Mehrwertsteuersätze, die allen Verbrauchern zugute kommen sollen: So sinkt der normale Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte von sieben auf fünf Prozent.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 16. des Folgemonats verschoben: So können Wettbewerbsnachteile der Unternehmen – insbesondere der Import- und Logistikbranche – ausgeglichen werden.

Finanzielle Unterstützung:

Bis zu fünf Milliarden Euro stehen als Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen bereit, die Umsatzausfälle abmildern sollen. So können fixe Betriebskosten gedeckt werden. Pro Firma stehen maximal 150.000 Euro bereit. Das gilt für die Monate Juni bis August 2020. Vor allem Hotellerie und Gastronomie, Sportclubs und Messeveranstalter sollen das Geld erhalten. Für den Kultursektor ist eine weitere Milliarde Euro eingeplant.

Kommunen erhalten Millionen, um Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen besser finanzieren zu können, um die Gewerbesteuerausfälle zur Hälfte auszugleichen und den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor z unterstützen.

Kinderbonus für Familien: Eltern, die Kindergeld beziehen, erhalten pro Kind eine Einmalzahlung von 300 Euro.

Innovationsprämie für Elektro-Autos: Die Kaufprämie verdoppelt sich bis Ende 2021 auf 6000 Euro. Zudem gilt bei rein elektrischen Dienstwagen die niedrigere Besteuerung jetzt auch auf Autos mit einem Neuwert von bis zu 60.000 Euro statt bisher 40.000 Euro. Außerdem wird die zehnjährigen Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Autos bis 2030 verlängert.

Zukunftspaket:

Zukunftspaket: Rund 50 Milliarden Euro fließen in Zukunftsbereiche wie die Entwicklung von Wasserstoffproduktionsanlagen, Quantentechnologien und Erforschung der Künstlichen Intelligenz.

Weitere Entlastung:

Sozialgarantie 2021: Die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer werden geschützt, indem die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent gedeckelt werden.

Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden. So können Verbraucher bei den Stromkosten in den kommenden zwei Jahren entlastet werden. Das Geld kommt aus dem Bundeshaushalt und steht durch Senken der Ökostromzuschüsse zur Verfügung.

Infektionsraten und Besonderheiten der Bundesländer

Ein Überblick der Coronaregeln nach Bundesländern sortiert

In regelmäßigen Abständen sollen die jeweiligen Lockerungen geprüft und neue Entscheidungen getroffen werden.

In Deutschland zählte das Robert-Koch-Institut (RKI) bis Freitagvormittag 183.271 Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben. Inzwischen gibt es 8613 Todesfälle, mindestens 168.500 Menschen gelten als geheilt. Diese Seite des RKI bietet einen aktuellen Überblick über die Corona-Daten.

Im Alltag zeichnet sich also mehr Freiraum ab, viele Angestellten arbeiten aber weiterhin von zu Hause aus.

Was Manager, Mitarbeiter und Eltern jetzt wissen wollen

Die rechtlichen Unsicherheiten sind groß: Wer zahlt die Arbeitsmaterialien im Homeoffice? Und bin ich da versichert? Was passiert mit meinem Gehalt? Wie stelle ich die Betreuung meiner Kinder sicher? Muss ich aus Angst, mich anzustecken, überhaupt noch an meinem Arbeitsplatz erscheinen? Und muss ich dem Chef sagen, wenn ich die Symptome des Coronavirus habe?

Karriere.de hat Antworten auf die drängendsten Fragen.

Wer trägt eigentlich die Kosten, die im Homeoffice anfallen, zum Beispiel für Service-Provider, Telefon, Strom und Arbeitsmaterial?

„Normalerweise muss der Arbeitgeber dafür aufkommen“, sagt Sebastian Schröder, Arbeitsrechtler in der Düsseldorfer Kanzlei Aquan. Zumindest aber müsse der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden.

Was gilt für den Datenschutz bei plötzlich verordnetem Homeoffice?

Wer haftet, wenn zum Beispiel Hacker ihr Unwesen auf dem Rechner im Homeoffice treiben oder anderweitig Daten nach außen dringen (abgehörte Telefonate, Abfangen von Mails etc.)? Das sind Fragen, die sich mancher Mitarbeiter jetzt stellt.

„Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Datenschutz auch im Homeoffice eingehalten werden kann, zum Beispiel über VPN-Clients: Diese ermöglichen einen sicheren Zugang zu den wichtigsten Unternehmensdaten“, erklärt Schröder. Bei sehr sensiblen Daten könnte es im Homeoffice allerdings Probleme geben, denn vielerorts könnten die erhöhten Anforderungen an deren Schutz in der Kürze der Zeit eventuell nicht gewährleistet sein.

„Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, kommen in Fragen des Datenschutzes aber nicht in die Beweispflicht, sofern sie die Anweisungen des Arbeitgebers zum Datenschutz beachtet haben“, so Schröder. Für den Datenschutz im Homeoffice sei vorrangig der Arbeitgeber verantwortlich.

Wer kommt für die Sicherheit der Person im Homeoffice auf?

Bei einem Unfall ist das die gesetzliche Unfallversicherung – laut sozialgerichtlicher Rechtsprechung. „Voraussetzung ist, dass im Moment des Unfalls ein sachlicher Zusammenhang zur Tätigkeit besteht“, betont Arbeitsrechtler Schröder.

Wer sich verletzt, muss dann aber den sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen, der eine besondere Zulassung der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat. Die freie Arztwahl ist bei einem Arbeitsunfall also eingeschränkt.

Falls Arbeitsmaterial beschädigt wird: Wer muss die Kosten von Reparatur oder Neubeschaffung übernehmen?

„Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Notebooks oder Monitore, für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung stellt, haftet er auch im Versicherungsfall“, sagt Sebastian Schröder. Einzige Ausnahme: Der Mitarbeiter hat die Arbeitsmittel vorsätzlich beschädigt. „Es gelten die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung.“

Manche Firmen haben angekündigt, ihren Mitarbeitern das Gehalt nicht weiterzuzahlen, sollten sie sich privat in Gefahr begeben und dadurch unter Quarantäne gestellt werden. Ist das rechtens?

Ja, ist es. Denn es gibt eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Niemand dürfe sich absichtlich „trotz sämtlicher Corona-Warnungen und des Risikos bewusst“ in eine Lage bringen, „die dazu führt, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann“, sagt Arbeitsrechtler Schröder. „In der aktuellen außergewöhnlichen Situation halte ich es für rechtens, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Handlungsanweisungen geben, die auch das Privatleben betreffen. Zum Beispiel findet es bestimmt kein Arbeitgeber gut, wenn seine Mitarbeiter jetzt zu privaten (Corona-) Partys nach Bayern fahren oder in holländischen Clubs tanzen. Dann kann man dem Arbeitgeber nicht die Lohnzahlung aufbürden.“

Kann ich mein Kind zu Hause betreuen?

Schon sehr früh gab es den Beschluss, Schulen und Kindertagesstätten zu schließen. Das hat viele Angestellte in Not gebracht, selbst wenn – und gerade weil sie im Homeoffice arbeiten.

Arbeitnehmer müssen aber „alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen“, um die Kinderbetreuung selbst sicherzustellen, weiß Arbeitsrechtler Schröder. In vielen Städten besteht die Möglichkeit, dass Kinder von Eltern, die in „systemrelevanten Berufen“ arbeiten, zunächst notbetreut werden. Schröder rät zu frühzeitigen Gesprächen mit dem Arbeitgeber, um gegebenenfalls Überstunden, Resturlaub oder Zeitguthaben abzubauen.

Falls Eltern kurzfristig keine Betreuung sicherstellen könnten, könne rein rechtlich §616 BGB greifen, der besagt, dass bei einer „vorübergehenden Verhinderung“ der Anspruch auf Arbeitslohn erhalten bleibt, schreibt der Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK).

Kann ich zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist?

Jeder Arbeitnehmer hat laut § 45 Sozialgesetzbuch V jährlich einen Anspruch auf zehn Kinderkrankentage pro Kind. Alleinerziehende sogar 20 Tage. Der Gehaltsanspruch bleibt in dieser Zeit bestehen, allerdings nicht in voller Höhe. Das Kind, für das diese Tage in Anspruch genommen werden können, darf aber nicht älter als zwölf Jahre sein, schreibt der DFK. Nach Ausschöpfung der bisherigen Regelung gilt: Keine Arbeit, kein Lohn. Es sollen jedoch neue Konzepte für Berufstätige mit Kindern entwickelt werden.

Kann ich aus Angst vor Ansteckung vorsorglich zu Hause bleiben?

Nein. „Arbeitnehmer haben kein Recht, präventiv zu Hause zu bleiben, nur weil sie sich vor einer Ansteckung fürchten“, sagt Esther Dehmel, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. Mitarbeiter können auch nicht einfach im Homeoffice bleiben, weil es hierzulande kein Recht auf Heimarbeit gibt. Andersherum darf der Betrieb auch nicht einfach die Heimarbeit verordnen.

Was gilt, wenn ein Kollege erkrankt ist?

Angestellte, die mit erkrankten Kollegen in Kontakt gekommen sind, sollten sich ärztlich untersuchen lassen. Bis das Ergebnis feststeht, können sich diese Mitarbeiter freistellen lassen – und werden weiter entlohnt.

Brauche ich ein Attest?

Es gilt die übliche Regelung für Atteste. Je nach Arbeitgeber müssen sich Arbeitnehmer bei einer Erkrankung zunächst beim Vorgesetzten melden und entweder sofort oder spätestens nach drei Tagen ein Attest vorlegen. Die Sonderregelung der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für Patienten mit leichten Erkrankungen, das ärztliches Attest per Telefon zu beantragen, gilt aber inzwischen nicht mehr.

Bekomme ich weiter mein Gehalt, auch wenn die Firma geschlossen wird?

Ja. „Wenn Betriebe wegen des Coronavirus aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen werden, muss der Arbeitgeber grundsätzlich weiter den Lohn bezahlen“, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil. Die Beschäftigten müssen die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nacharbeiten, denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko.

Auch wenn eine Firma vorsorglich den Betrieb einstellt, muss sie die Gehälter weiterzahlen und darf nicht auf Überstundenkonten zugreifen.

Solche Fälle sind durch das Infektionsschutzgesetz geregelt. Der Arbeitgeber muss in Vorleistung treten, hat aber Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt beziehungsweise der jeweiligen Behörde, die die Betriebsschließung angeordnet hat. Das gilt für sechs Wochen. Im Anschluss zahlt die Behörde eine Entschädigung direkt an die Mitarbeiter.

Wird der Lohn auch weitergezahlt, wenn ein Mitarbeiter unter Quarantäne steht?

Wer im Homeoffice arbeiten kann, ist durch eine häusliche Quarantäne nicht eingeschränkt – und bekommt sein Gehalt. Diejenigen aber, die auf die Arbeit im Unternehmen angewiesen sind, hätten zwar keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf ihren Lohn, erklärt Björn Otto, Partner bei CMS Hasche Sigle.

Allerdings müsse der Arbeitgeber den Betroffenen nach dem Infektionsschutzgesetz sechs Wochen lang eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls zahlen. Am Ende also bekommen Mitarbeiter ihr Geld. „Dauert die Quarantäne allerdings länger als sechs Wochen, wird die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes gewährt“, sagt Otto.

Das gilt allerdings nur für fest angestellte Mitarbeiter, Freiberufler haben das Nachsehen.

Muss ich Bescheid geben, wenn ich in einem Risikogebiet war?

Ja. Arbeitnehmer sollten ihre Firma unverzüglich informieren, wenn sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben und von dort zurückkehren oder Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, sagt Schröder.

Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, am Virus erkrankt zu sein, können von den Behörden sogar an der Arbeit gehindert werden.

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