Interview mit dem Arbeitsrechtler Peter Groll

Post-It Wars: Über Humor entscheidet der Arbeitgeber

Interview: Jochen Mai, wiwo.de
Viele Büroarbeiter verschönern ihre Fenster mit Kunstwerken aus Post-Its. Doch dürfen Arbeitnehmer in Deutschland ihre Fenster auf diese Weise gestalten? Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt, sagt: Nein, nur wenn der Chef das ausdrücklich gestattet.

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Foto: bizior/SXC

Kunstwerke aus Notizzetteln 

 

In Frankreich ist das Phänomen seit einer Weile zu beobachten: Viele Büroarbeiter verschönern ihre Fenster mit Kunstwerken aus Post-Its. Teilweise bekriegen sich die Angestellten in gegenüberliegenden Gebäuden regelrecht, die Website postitwar.com dokumentiert die Kunstwerke. Inzwischen finden sich auch in Deutschland Post-Its-Fenster. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage aus? 

Herr Groll, darf man als Arbeitnehmer die Fensterscheiben seines Büros – mit was auch immer – bekleben?

Peter Groll: Nein. Der Arbeitnehmer befindet sich nicht in seinem eigenen Zuhause. Vielmehr befindet er sich in dem Haus seines Arbeitgebers und muss sich daher auch an die Hausordnung halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich darüber bestimmen kann, wie die Büros eingerichtet oder auch verschönert werden dürfen. Da die Fensterbilder ein neuer Trend sind, fehlt es aller Wahrscheinlichkeit an einer Regelung. Also: Unbedingt vorher nachfragen!

Wo liegen die Grenzen – bei Supermario oder erst bei Pinups?

Immer im Geschmack des Arbeitgebers. Wenn der eine Affinität zu Computerspielen hat, wird er vielleicht nichts gegen Supermario haben. Weibliche Pinups dürften zwar grundsätzlich auch auf eine breite männliche Zustimmung treffen, passen aber wohl nicht an Finanz-, Banken- oder auch Kanzleifenster. Außerdem sind sie nicht konform mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Immer dann, wenn Postit-Künste gut von außen sichtbar sind, hat der Arbeitgeber auch ein Interesse daran, diese zu verbieten, da sie eventuell ein schlechtes Bild – im Wortsinn – auf das Unternehmen werfen.

Es gibt aber zum Beispiel auch Angestellte in Hochhäusern, die nicht schwindelfrei sind und sich deshalb irgendetwas vor die Scheibe kleben, damit sie nicht runtergucken müssen. In Ordnung?

Neben der reinen Nächstenliebe hat der Arbeitgeber die Pflicht, Räume und Arbeitsabläufe so zu gestallten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt wird (§ 618 BGB). Wenn ein Arbeitnehmer also an panischer Höhenangst leidet und sein Arbeitsplatz notwendigerweise im 35. Stock am Fenster liegen muss, dürfte der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet sein, einen Sichtschutz anzubringen. Wie der Sichtschutz dabei auszusehen, hat bestimmt letztlich wieder der Geschmack des Arbeitgebers. Aber wünschen darf man sich was – vielleicht werden die Wünsche ja erfüllt.
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