Arbeitsrecht

Pflegezeit darf man nur einmal nehmen

Zeit.de
Mitarbeiter haben Anspruch auf Pflegezeit, um sich um kranke Angehörige zu kümmern. Aber sie dürfen diese nur einmal in Anspruch nehmen, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

Foto: Rainer Sturm/Pixelio

Klage zurückgewiesen

Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer nur einmalig eine Auszeit beantragen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt und wies damit die Klage eines Betriebsmittelkontrolleurs aus Baden Württemberg zurück.

Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber sei jeder weitere Anspruch erloschen.

Das gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, urteilte der Neunte Senat.

Im Block beanspruchen?

Die Frage, ob die Pflegezeit zeitlich gestückelt werden kann oder im Block beansprucht werden muss, beantworteten die obersten Arbeitsrichter aber nicht.

Der Kläger hatte seinem Metallarbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das akzeptierte jedoch sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos.

Zuerst veröffentlicht auf zeit.de

Dieser Artikel ist erschienen am 15.12.2011
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