Abfindung

Der Kampf gegen die Kündigung

Melanie Rübatsch
Kündigungsrechtsstreit: Guter Rat ist nicht teuerFoto: © Gina Sanders - Fotolia.com
Freiwillige Trennungsvereinbarungen bedeuten für Betroffene oft doppeltes Risiko. Sie verspielen nicht nur die Chance, vor Gericht eine höhere Abfindung zu erstreiten, sondern riskieren auch ihr Arbeitslosengeld. Denn die Arbeitsagenturen unterstellen dem Ex-Mitarbeiter, er habe am Verlust seines Jobs selbst mitgewirkt, indem er die Aufhebung freiwillig unterschrieb. In solchen Fällen verhängen die Beamten kurzerhand eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in der weder Arbeitslosengeld fließt, noch Sozialversicherungsschutz besteht. "Diese Sanktion lässt sich auch nicht durch so genannte Abwicklungsverträge umgehen", warnt Felser. Gemeint sind Kontrakte, in denen der Chef eine offizielle Kündigung ausspricht und lediglich die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses detailliert vertraglich geregelt wird.
Vergangenen Juli hat das Bundessozialgericht die behördlichen Praktiken allerdings wieder etwas abgemildert. Nach einem Urteil aus Kassel darf die Arbeitsagentur zumindest dann keine Sperrzeit verhängen, wenn der Mitarbeiter mit dem Aufhebungsvertrag - inklusive Abfindung - eine drohende Kündigung vermeidet und diese Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (BSG, B 11a AL 47/ 05 R).Felsers Empfehlung: "Einen Aufhebungsvertrag sollten Betroffene nur dann unterschreiben, wenn sie entweder einen Anschlussjob in Aussicht haben oder wenn die Abfindung so hoch ausfällt, dass der Mitarbeiter damit locker die finanziellen Lücken einer Sperrzeit füllen kann." Dass eine Abfindung fließt, erfährt die Agentur für Arbeit übrigens automatisch vom Arbeitgeber. Exakte Formulierungen im Einigungsvertrag sind daher extrem wichtig. So muss geregelt sein, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet und die Abfindung explizit "für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt wird. Andernfalls darf der Staat das Arbeitslosengeld um die Höhe der Abfindung kürzen.Gefälliges GesamtpaketGeld ist im Kündigungsfall ohnehin nicht alles. Es kann sich auch lohnen, auf einen Teil der Barauszahlung zu verzichten und sich stattdessen vom Chef Hilfe bei der Jobsuche finanzieren zu lassen. "Rund 40 Prozent der deutschen Unternehmen bieten gekündigten Fach- und Führungskräften inzwischen als Teil des Abfindungspakets die Finanzierung einer Outplacement-Beratung an", berichtet Christian von Goetz, geschäftsführender Gesellschafter der Frankfurter Personalberatung Karent. Ein Service, der richtig ins Geld geht. Bis zu 20.000 Euro kosten Einzelbetreuungen durch einen Outplacement-Berater. Dafür erhalten die Klienten professionelle Unterstützung bei der Stellensuche. Die Erfolgsquoten können sich sehen lassen: "Etwa 95 Prozent derjenigen, denen der Arbeitgeber eine unbefristete Beratung finanziert, haben nach etwa sieben Monaten einen neuen Job", berichtet Götz. Und mit der beruhigenden Aussicht auf eine neue Stelle lässt sich die Trennungsentschädigung vom alten Chef sogar noch genießen.Top-Kanzleien für Arbeitsrecht unter www.karriere.de/anwaltsliste Clever verhandeln
Die Abfindungssumme ist nicht alles im Kündigungspoker. Was außerdem noch drin ist:
Nebenwerte: Was geschieht mit Dienst- wagen oder -handy? Wenn der Arbeitnehmer Interesse daran hat, kann er auf einen Teil der Abfindung verzichten und sich stattdessen Auto oder Telefon übereignen lassen.
Outplacement: Je nach persönlicher Perspektive kann es sich lohnen, wenn der Chef eine Outplacement-Beratung finanziert. Die Trainer helfen, mit der Situation fertig zu werden und gezielt einen neuen Job zu finden.
Aktienoptionen: Normalerweise können Mitarbeiter ihre Aktienoptionen nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Ausscheiden aus der Firma ausüben. Je nach Börsenlage bietet sich an, diese Frist verlängern zu lassen oder statt Abfindung weitere Optionen zu nehmen.
Altersvorsorge: Mit der Klausel "Auf die ratierliche Kürzung nach dem Betriebsrentengesetz wird verzichtet" sichern Sie sich höhere Anwartschaften auf die Betriebsrente.
Zeugnis: Mit der Vertragsklausel "Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes Zeugnis" sollte sich keiner zufrieden geben. Besser den Text direkt mit dem Chef vereinbaren.
Urlaub: Wird der Mitarbeiter freigestellt, gehen die verbleibenden Urlaubstage in der Regel verloren. Arbeitet der Mitarbeiter dagegen bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist, wird nicht genommener Urlaub ausgezahlt.
Freistellung: Vorsicht ist bei einer "einvernehmlichen und unwiderruflichen" Freistellung geboten. Dann steht der Arbeitnehmer während der Freistellung ohne Sozialversicherungsschutz da und muss sich selbst um Kranken- und Rentenversicherung kümmern. Clevere handeln für diesen Fall aus, dass der Chef die finanziellen Einbußen auffängt.
Kündigungsfrist: Die Parteien sollten im Vertrag festhalten, dass der Job erst mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet. Sonst verrechnet das Arbeitsamt Abfindungen mit Arbeitslosengeld. Gleiches gilt, wenn die Abfindung statt für den "Verlust des Arbeitsplatzes" für "geleistete Dienste" gezahlt wird.
Auszahlung: Hat der Mitarbeiter trotz Kündigung in diesem Jahr hohe Einkünfte, ist die Auszahlung der Abfindung steuerlich unvorteilhaft, da sie den Steuersatz fürs Gesamteinkommen erhöht. Ist absehbar, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte anfallen, sollte das Trennungsgeld erst dann gezahlt werden.
Günstiger RechtsratRechtsanwalt: Für eine Erstberatung, in der der Anwalt etwa die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag und dessen Folgen bewertet, muss der Klient maximal 190 Euro plus MwSt. zahlen. Kommt es zu weiteren Besprechungen oder einer außergerichtlichen Vertretung, helfen Kostenvoranschläge und schriftliche Vergü-tungsvereinbarungen die Kosten abzuschätzen.
Kündigungsschutzprozess: Vergleichen sich die Parteien, fallen keine Gerichtskosten an. Kommt es zum Urteil, muss die unterlegene die Kosten tragen. Den Anwalt zahlt dagegen jeder selbst. Liegt das Jahresgehalt beispielsweise bei 48.000 Euro, wird der Rechtsbeistand rund 1.860 Euro verlangen.
Internetberatung: Anwälte helfen inzwischen auch via Hotline oder Internet (zum Beispiel www.frag-einen-anwalt.de, www.juracity.de, www.answer24.de, www.gigarecht.de, www.anwalt-onlineservice.de, www.anwaltshotline.de, www.janolaw.de, www.juraxx.de). Die Hotlines rechnen über Beratungsminuten ab, üblich sind rund zwei Euro pro angefangene Minute. Im Internet werden Fragen rund um den Arbeitsvertrag ab 20 Euro beantwortet. Zu einem höheren Satz als 190 Euro darf auch der Rechtskiosk seine Erstberatung nicht anbieten. Die Dienste sind eine gute Alternative für die, die eine erste Einschätzung haben möchten oder konkrete Fragen stellen. Für kompliziertere Sachverhalte ist der Plausch mit dem Anwalt vis-à-vis besser.
Ministerium: Basis-Infos zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Arbeitnehmer über das Bürgertelefon des Bundeswirtschaftsministeriums unter 01 80 5 67 67 13 (0,12 Euro/Min.). 
Verbände: Mitglieder von Gewerkschaften erhalten von ihrem Verband kostenlose Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Dieser Artikel ist erschienen am 01.11.2006

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